400.21
RSUBIWLRSUBFCE
CH-VS
Art. 5 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Bedarf an individueller Weiterbildung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 RSubIWL · Bedarf an individueller Weiterbildung
1. Die Lehrperson und ihre Schuldirektion analysieren den Bedarf an individueller Weiterbildung und legen diesen gemeinsam fest.
2. Entsprechend den festgelegten Prioritäten und den verfügbaren Budgetmitteln beurteilen die für das Unterrichtswesen und die für das Hochschulwesen zuständigen Dienststellen die Gesuche, die einem Ausbildungsbedarf entsprechen. Dieser Ausbildungsbedarf wurde eruiert von
a) der Lehrperson und/oder ihrer Schuldirektion;
b) der für das Unterrichtswesen zuständigen Dienststelle.