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400.21 RSUBIWLRSUBFCE CH-VS

Art. 4 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Verantwortlichkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 RSubIWL · Verantwortlichkeiten

1. Das Lehrpersonal ist verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden, wie es in seinem Pflichtenheft vorgeschrieben und festgelegt ist. Es reicht Weiterbildungsgesuche ein.

2. Die Schuldirektionen ermutigen das Lehrpersonal zur individuellen Weiterbildung und unterstützen es dabei.

3. Die Koordination und Überwachung der Umsetzung der individuellen Weiterbildung ist Teil des Führungsprozesses, bei dem die Schuldirektionen und die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle eine Vormeinung abgeben.

4. Die für das Hochschulwesen zuständige Dienststelle entscheidet über die Kostenübernahme.

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