Art. 3 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Begriffe
Art. 3 RSubIWL · Begriffe
1. Die individuelle Weiterbildung im Sinne des vorliegenden Reglements deckt sämtliche Aktivitäten ab, die Folgendes fördern
a) Aneignung und Entwicklung der Kompetenzen, die zur Ausführung des Pflichtenhefts der betreffenden Person notwendig sind;
b) Entwicklung und Aktualisierung der pädagogischen und didaktischen Kompetenzen, die den Aufgaben der Institution entsprechen;
c) Erwerb und Entwicklung von Kompetenzen und Qualifikationen, die unmittelbar mit den aktuellen und künftigen beruflichen Anforderungen zusammenhängen.
2. Als individuelle Weiterbildung (in Form von Präsenz- oder Fernunterricht) gelten
a) Weiterbildungskurse mit Bescheinigung;
b) Ausbildungen, bei denen ein anerkanntes Certificate of Advanced Studies (nachfolgend: CAS) ausgestellt wird (max. 15 ECTS-Punkte);
c) Sprachaufenthalte;
d) internationale Sprachzertifikate.
3. Die Behandlung von Sonderfällen wird von der für das Unterrichtswesen und der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststellen geprüft.