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400.21 RSUBIWLRSUBFCE CH-VS

Art. 2 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 RSubIWL · Grundsätze

1. Die individuelle Weiterbildung ist ein wichtiger Pfeiler der Personalpolitik für Lehrpersonen, um deren Kompetenzen während ihrer gesamten Laufbahn zu unterstützen, zu erhalten und weiterzuentwickeln.

2. Das Lehrpersonal nimmt vorrangig an individuellen Weiterbildungskursen teil, die den Ausbildungsschwerpunkten entsprechen, die von der für das Unterrichtswesen zuständigen Dienststelle festgelegt werden.

3. Das Lehrpersonal wählt vorrangig individuelle Weiterbildungskurse, die von Bildungsstätten im Wallis angeboten werden und ausserhalb der Präsenzunterrichtszeit stattfinden.

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