400.21
RSUBIWLRSUBFCE
CH-VS
Art. 15 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Aufhebung des bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 RSubIWL · Aufhebung des bisherigen Rechts
1. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden die Weisungen über die Finanzierung der Weiterbildungen von Lehrpersonen und die Entschädigung von Referenten bei schulinternen Weiterbildungskursen für Lehrpersonen vom 3. Dezember 2014 sowie frühere Entscheide zur Weiterbildung vorbehaltlich der in Artikel 14 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Entscheide aufgehoben.