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400.21 RSUBIWLRSUBFCE CH-VS

Art. 14 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 14 RSubIWL · Übergangsrecht

1. Weiterbildungsentscheide, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements gefällt wurden, behalten ihre Gültigkeit und unterliegen weiterhin den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Weiterbildung galten.

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