400.21
RSUBIWLRSUBFCE
CH-VS
Art. 14 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 RSubIWL · Übergangsrecht
1. Weiterbildungsentscheide, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements gefällt wurden, behalten ihre Gültigkeit und unterliegen weiterhin den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Weiterbildung galten.