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400.21 RSUBIWLRSUBFCE CH-VS

Art. 13 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Verzicht auf Rückerstattung

Ausbildungsvereinbarung und Rückerstattungspflicht
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Art. 13 RSubIWL · Verzicht auf Rückerstattung

1. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten. Als wichtige Gründe gelten namentlich

a) schwerer Unfall oder schwere Krankheit von längerer Dauer;

b) Mutterschaft oder Adoption;

c) unverschuldete Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2. Die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle hat die alleinige Zuständigkeit, über die Entbindung von der Weiterbildungsvereinbarung und der damit verbundenen Kostenrückerstattungspflicht zu entscheiden.

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