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400.21 RSUBIWLRSUBFCE CH-VS

Art. 12 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Beginn der Verpflichtungszeit

Ausbildungsvereinbarung und Rückerstattungspflicht
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Art. 12 RSubIWL · Beginn der Verpflichtungszeit

1. Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Ende der Weiterbildung, d. h. mit dem Erhalt des Zertifikats oder, im Falle eines Abbruchs, mit dem letzten besuchten Ausbildungstag.

2. Eine Weiterbildung, die aus mehreren Teilmodulen besteht, gilt als eine einzige Weiterbildung.

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