Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.21 RSUBIWLRSUBFCE CH-VS

Art. 11 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Rückerstattung

Ausbildungsvereinbarung und Rückerstattungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 RSubIWL · Rückerstattung

1. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Entlassung) innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der vereinbarungspflichtigen Ausbildung sind die Ausbildungskosten pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten

a) Austritt innerhalb des 1. Monats nach Ende der Ausbildung: 36/36 (die gesamten Kosten müssen zurückerstattet werden);

b) Austritt im 2. Monat nach Ende der Ausbildung: 35/36;

c) Austritt im 3. Monat nach Ende des Ausbildung: 34/36, usw.

2. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses informiert die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle die für das Hochschulwesen zuständige Dienststelle, die für die Beantragung der Rückerstattung verantwortlich ist.

← Art. 10 RSubIWL Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Geltungsbereich Art. 12 RSubIWL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →