400.21
RSUBIWLRSUBFCE
CH-VS
Art. 11 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Rückerstattung
Ausbildungsvereinbarung und Rückerstattungspflicht
Art. 11 RSubIWL · Rückerstattung
1. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Entlassung) innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der vereinbarungspflichtigen Ausbildung sind die Ausbildungskosten pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten
a) Austritt innerhalb des 1. Monats nach Ende der Ausbildung: 36/36 (die gesamten Kosten müssen zurückerstattet werden);
b) Austritt im 2. Monat nach Ende der Ausbildung: 35/36;
c) Austritt im 3. Monat nach Ende des Ausbildung: 34/36, usw.
2. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses informiert die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle die für das Hochschulwesen zuständige Dienststelle, die für die Beantragung der Rückerstattung verantwortlich ist.