Art. 10 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Grundsätze
Art. 10 RSubIWL · Grundsätze
1. Für Ausbildungen, die zu einem CAS führen, muss vor Beginn der Ausbildung eine Ausbildungsvereinbarung zwischen der Lehrperson und der für das Unterrichtswesen zuständigen Dienststelle unterzeichnet werden, die dafür verantwortlich ist, die weitere Lehrtätigkeit der Lehrperson zu überprüfen.
2. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Lehrperson, während einer festgelegten Dauer beim Arbeitgeber zu verbleiben (Verpflichtungszeit).
3. Verlässt die Lehrperson während der Verpflichtungszeit den Arbeitgeber, muss sie gemäss Artikel 11 des vorliegenden Reglements die Kostenbeteiligung, die ihr vom Arbeitgeber gewährt wurde, zurückerstatten.
4. Für den Bezug der Subventionierung müssen spätestens innerhalb eines Quartals nach Abschluss der Ausbildung (Datum des CAS) die unter Artikel 7 genannten Unterlagen eingereicht werden.