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400.21 RSUBIWLRSUBFCE CH-VS

Art. 1 Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (RSubIWL) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 RSubIWL · Geltungsbereich

1. Das vorliegende Reglement legt die Subventionierung der individuellen Weiterbildung für Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinbildenden Sekundarstufe II sowie für Personen mit Lehrerstatus (einschliesslich Inspektoren und pädagogische Berater) (nachfolgend: individuelle Weiterbildung) fest.

2. Individuelle Weiterbildungskurse werden von privaten Unternehmen und öffentlichen Institutionen angeboten (ausserhalb des Katalogs der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS).

3. Das vorliegende Reglement gilt nicht für Lehrpersonen, die für eine bestimmte Zeit angestellt sind, sowie für Ausbildungen, die im Katalog der PH-VS angeboten werden.

4. Die Weiterbildungen der Schuldirektionen in Bezug auf ihre Führungsfunktion sind durch andere Bestimmungen geregelt.

5. Die Weiterbildungen der Mitarbeiter des Zentrums ICT-VS in Bezug auf ihre technische Fachkompetenz sind durch anderen Bestimmungen geregelt.

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