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Art. 8 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge - Anstalten für abweichende Vollzugsformen

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Art. 8 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge · Anstalten für abweichende Vollzugsformen

1. Die abweichenden Vollzugsformen (Art. 80 StGB) werden in verschiedenen, grundsätzlich im Anhang aufgeführten Anstalten der Partnerkantone vollzogen.

2. Zudem stellt jeder Kanton eine geeignete Einrichtung oder Plätze für den Vollzug der Strafen oder Massnahmen durch behinderte oder ältere verurteilte Personen zur Verfügung, die nicht in eine für den Vollzug der Strafen und Massnahmen bestimmte Anstalt eingewiesen werden können.

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