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Art. 7 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge - Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen von gefangenen Frauen

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Art. 7 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge · Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen von gefangenen Frauen

1. Die Partnerkantone des lateinischen Konkordats stellen den Gerichtsbehörden Abteilungen oder Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft von Frauen zur Verfügung. Diese Abteilungen oder Anstalten sind im Anhang aufgeführt.

2. Die verurteilten Frauen vollziehen die Strafsanktionen in der Regel im Gefängnis La Tuillière und in Riant Parc, die über Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder in anderen Abteilungen oder Anstalten des lateinischen Konkordats (Anhang).

3. Es können auch Einweisungen in andere Strafanstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkordate (z.B.: Hindelbank) oder in andere Einrichtungen (Spitäler, Kliniken, usw.) erfolgen.

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