Art. 6 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge - Anstalten für den Massnahmenvollzug
Art. 6 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge · Anstalten für den Massnahmenvollzug
1. In den Partnerkantonen finden sich für die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) zurzeit zwar geeignete psychiatrische Einrichtungen (öffentliche oder private psychiatrische Kliniken), die aber nicht immer bereit oder in der Lage sind, wenig kooperative Patienten aufzunehmen. Da es in der lateinischen Schweiz noch keine geeigneten Einrichtungen für den Vollzug von Massnahmen in der geschlossenen Vollzugsform gibt, erfolgt der Vollzug dieser Massnahmen in den Strafanstalten, sofern diese über Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder je nach allfälligen Abkommen mit geeigneten Anstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkordate. Mit der Inbetriebnahme der Einrichtung "Curabilis" (GE) ab 2013 wird diese Lücke geschlossen und der Bestand der Anstalten des lateinischen Konkordats vervollständigt werden.
2. Für die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) verfügt jeder Kanton bis zu einem gewissen Masse über Einrichtungen oder offene oder geschlossene Plätze in Spitälern oder spitalähnlichen Einrichtungen, einschliesslich für Frauen. Die Vollzugsbehörden für Strafen und Massnahmen begegnen dennoch häufig etlichen Schwierigkeiten bei der Vornahme solcher Einweisungen.
3. Für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) stellt der Kanton Wallis eine eigene Abteilung des Centre éducatif von Pramont zur Verfügung.