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Art. 4 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge - Offene oder geschlossene Anstalten mit einer geschlossenen oder offenen Abteilung für den Massnahmenvollzug

Grundsätze
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Art. 4 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge · Offene oder geschlossene Anstalten mit einer geschlossenen oder offenen Abteilung für den Massnahmenvollzug

1. Massnahmen können in offenen oder geschlossenen Anstalten, die je nachdem über geschlossene oder offene Abteilungen verfügen, vollzogen werden. Diese Anstalten oder Abteilungen verfügen über entsprechend ausgebildetes Personal für die Umsetzung der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 - 61 StGB), die, mit Ausnahme der Verwahrung (Art. 64 Abs. 2 StGB) und der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB), dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vorausgehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). Es werden in diesen Anstalten und Abteilungen namentlich folgende Massnahmen vollzogen

1. die stationären therapeutischen Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB);

2. die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB);

3. die Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB);

4. die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB);

5. die lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB).

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