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343.310 CH-VS

Art. 2 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge - Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft

Grundsätze
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Art. 2 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge · Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft

1. In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung grundsätzlich geringe Sicherheitsmassnahmen getroffen.

2. In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Hafttypen und Haftregime vollzogen

1. Hafttypen

a) Untersuchungshaft (UH) im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB, der die Begriffe der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft gemäss den Artikeln 220 und 234 StPO abdeckt;

b) vorzeitiger Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von Art. 236 StPO;

c) Vollzug von Strafen und Massnahmen;

2. Haftregime

a) Einzelhaft bzw. in gewissen Fällen Normalvollzug in der geschlossenen Anstalt im Sinne der Art. 77, 78 und 76 Abs. 2 StGB;

b) gelockerte Haftregime (Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug) im Sinne der Art. 77b und 79 StGB;

c) kurze Freiheitsstrafen;

d) lange Freiheitsstrafen;

e) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in geschlossener Einrichtung;

f) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in offener Einrichtung;

g) Arbeitsexternat bei Strafen und Massnahmen;

h) Arbeits- und Wohnexternat;

i) abweichende Vollzugsformen im Sinne von Art. 80 StGB;

j) Inhaftierung von Personen, die mangels verfügbaren Plätzen warten müssen, bis sie in die vorgesehene Anstalt eingewiesen werden können;

k) Hausarreste (für Kantone, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen).

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