343.310
CH-VS
Art. 11 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge
Schlussbestimmungen
Art. 11 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge
1. Dieses Reglement hebt das Reglement vom 25. September 2008 über die Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen auf.
2. Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Bestimmungen über die Haft- und Strafanstalten im gegebenen Zeitpunkt entsprechend anzupassen.
3. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4. Es wird auf der Website der Konferenz und in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht