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343.310 CH-VS

Art. 10 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge - Interkonkordatäre Zusammenarbeit

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Art. 10 Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge · Interkonkordatäre Zusammenarbeit

1. Unter besonderen Umständen (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplin, der Nähe zum Wohnort oder zum Arbeitsplatz oder der Überbelegung der Anstalt) kann eine gefangene Person auch in eine Anstalt eines Kantons eingewiesen werden, der dem lateinischen Konkordat nicht angehört, sofern diese konkordatsexterne Einweisung weder gegen das Konkordat verstösst noch den Interessen eines Kantons oder einer Anstalt zuwiderläuft.

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