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281.1 EGSCHKGLALP CH-VS

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Grundsätze (EGSCHKG)

38 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Organisation - Allgemeines

1. Das Kantonsgebiet wird in fünf Betreibungskreise und drei Konkurskreise aufgeteilt. Jeder Betreibungskreis wird mit einem staatlichen Betreibungsamt und jeder Konkurskreis mit einem staatlichen Konkursamt ausgestattet.

1bis Die Kreise sind wie folgt festgelegt

a) ein Betreibungskreis, der das Oberwallis umfasst;

b) ein Betreibungskreis, der den Bezirk Siders umfasst;

c) ein Betreibungskreis, der die Bezirke Sitten, Ering und Gundis umfasst;

d) ein Betreibungskreis, der die Bezirke Martinach und Entremont umfasst;

e) ein Betreibungskreis, der die Bezirke St-Maurice und Monthey umfasst;

f) ein Konkurskreis, der das Oberwallis umfasst;

g) ein Konkurskreis, der das Mittelwallis umfasst;

h) ein Konkurskreis, der das Unterwallis umfasst.

2. ...

3. Der Staatsrat bestimmt den Sitz jedes Amtes. Er achtet auf eine ausgeglichene Verteilung auf dem Kantonsgebiet.

4. Der Staatsrat kann bei Bedarf dezentrale Einvernahmestellen vorsehen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.04.2007

1. Die Ernennung des Personals der Ämter, welche vom Statut der Regie zu jenem der Verstaatlichung übergehen, muss nicht zwingend öffentlich ausgeschrieben werden.

2. Die Stellen innerhalb eines verstaatlichten Amtes werden vorrangig beim Personal der Regieämter ausgeschrieben und von diesem eingenommen, sofern die Interessierten die Anforderungen der Stelle erfüllen.

3. Das Personal der Regieämter hat jedoch keinen Anspruch auf Ernennungals Beamter eines verstaatlichten Amtes.

4. Der Staatsrat ordnet das Personal der Ämter in die Lohntabelle der Kantonsverwaltungein.

5. Diese Einstufung wird, unter Vorbehalt einer eventuellen provisorischen Einstufung, zum Zeitpunkt der Ernennung des Personals, welches vom Statut der Regie zum Statut der Verstaatlichung übergeht, wirksam.

6. Die Vorsteher, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes 57 Jahre alt sind, können auf Gesuch hin ihre Deckung im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei der gegenwärtigen Sammeleinrichtung und zu den von dieser festgesetzten Bedingungen beibehalten.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.04.2007

1. Der Mietvertrag, welcher vom Vorsteher eines Regieamtes abgeschlossen wurde, ist für den Kanton Wallis nicht verbindlich.

2. Wenn es die Tätigkeit des Amtes erfordert, kann der Staat den vom Vorsteherdes Regieamtes abgeschlossenen Mietvertrag bis zu seinem Endeund mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters übernehmen. Im Weiterenist Artikel 263 OR anwendbar.

3. Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus einer vorzeitigen Auflösungdes durch den Vorsteher eines Regieamtes abgeschlossenen Mietvertrages ergeben, werden vom Staat getragen und der Betriebsrechnung des verstaatlichten Amtes, welches das Regieamt ersetzt, belastet. Im Weiterenist Artikel 264 OR anwendbar.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.04.2007

1. Der Staat rüstet die Ämter schrittweise mit einem zentralen Datenverarbeitungsnetz aus, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttretendes vorliegenden Gesetzes.

2. Die in den Ämtern verwendete Software wird vom Staat zu dem in der Zwischenbilanz verbuchten Wert übernommen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.04.2007

1. Die Möbel, Maschinen und das Inventar werden vom Staat zu dem in der Zwischenbilanz verbuchten Wert übernommen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.04.2007

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes erstellt der Vorsteher eines Regieamtes eine Zwischenbilanz, welche der Kontrolle durch das Finanzinspektorat unterliegt. Dieses bestimmt den Saldo der Betriebsrechnung,welcher das Einkommen des Vorstehers für den berücksichtigten Zeitraum übersteigt, sowie einen allfälligen Kapitalgewinn. Die Aktiven und Passiven werden zum Bilanzwert übernommen. Der Vorsteher erhält einen allfälligen Gewinn erstattet oder hat gegebenenfalls den Verlustzu decken.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.04.2007

1. Die anderen Folgen der vorliegenden Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs werden vom Staatsrat beschlossen, welcher insbesondere das kantonale Beamtengesetz und die Gesetzgebung über die Organisation der Kantonsverwaltung sowie die Einführungsgesetzgebung im SchKG anwendet.

2. Der Staatsrat sowie die allgemeinen Dienststellen regeln die praxisbezogenen Fragen in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich.

Organisation - Allgemeines

1. Jede im vorliegenden Gesetz verwendete Bezeichnung für Personen, Statute, Funktionen oder Berufe versteht sich ohne Unterschied für Personen beiderlei Geschlechts.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 11.06.2015

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Rechtserlasses laufenden Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

Organisation - Allgemeines

1. Jedes Amt wird von einem Vorsteher geleitet. Dieser hat einen Stellvertreter, welcher ihn im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes ersetzt. Ein Vorsteher und ein Stellvertreter können verpflichtet werden, gleichzeitig in mehreren Ämtern tätig zu sein.

2. Der Vorsteher, der Stellvertreter und das Personal werden vom Staatsrat ernannt.

3. Im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes des Vorstehers und seines Stellvertreters ernennt der Staatsrat einen ausserordentlichen Stellvertreter.

4. Der Vorsteher ist für die Geschäftsführung seines Amtes verantwortlich.

5. Im Weiteren sind das kantonale Beamtengesetz und die Einführungsgesetzgebung zum SchKG anwendbar.

Organisation - Allgemeines

1. Die Aufsichtsbehörde ist

a) die Beschwerdebehörde (Art. 19), wenn das Gesetz der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für Entscheide zuerkennt, die in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren direkte äussere Rechtswirkungen auf den Rechtssuchenden haben (richterliche Aufsicht);

b) der Staatsrat in Disziplinarsachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 SchKG (disziplinarische Aufsicht);

c) das für die Betreibungs- und Konkursämter zuständige Departement (nachstehend: Departement) in allen anderen Fällen (administrative Aufsicht).

2. Das Departement übt die administrative Aufsicht über einen Schuldbetreibungs- und Konkursdelegierten aus. Zudem erhält es Unterstützung vom kantonalen Finanzinspektorat.

3. Das Departement muss ausserdem

a) die personellen und materiellen Ressourcen der Ämter optimieren;

b) die Vorsteher in fachlichen Fragen unterstützen sowie ihnen und dem Personal der Ämter eine spezifische Ausbildung anbieten;

c) eine einheitliche Praxis in den Ämtern garantieren;

d) allgemeine oder spezifische Weisungen erlassen;

e) den Ämtern eine juristische Datenbank zur Verfügung stellen;

f) die jährliche Inspektion und, falls erforderlich, ausserordentliche Inspektionen durchführen;

g) die Öffentlichkeit über das SchKG informieren und den Internetauftritt betreuen.

Organisation - Allgemeines

1. Die Ernennung der Vorsteher, der Stellvertreter sowie die Bezeichnung des Amtssitzes werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Organisation - Allgemeines

1. Die Ämter müssen die Register, Verzeichnisse, Tagebücher, Rechnungsbücher und andere Inventare oder Repertorien entsprechend dem Bundesrecht und den Weisungen führen.

2. Ausserdem führt jedes Amt ein Register der Schuldner, gegen welche Verlustscheine infolge fruchtloser Pfändung oder Konkurses ausgestellt wurden. Der Staatsrat regelt die Führung dieses Registers und die daraus erfolgenden Mitteilungen.

3. Die Ämter sind ermächtigt, Auszüge aus dem Betreibungsregister über das ganze Kantonsgebiet auszustellen.

4. Zur Identifizierung der Personen sind sie befugt

a) die AHV-Nummer systematisch zu verwenden, im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG);

b) die kantonale Informatikplattform der Einwohnerkontrolle zu nutzen.

Organisation - Allgemeines

1. Die Kosten für Beschaffung und Ausstattung der für die Ämter notwendigen Lokale werden der Betriebsbuchhaltung belastet.

2. Nötigenfalls stellt die Standortgemeinde dem Amt die für seine Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Miete und die Nebenkosten werden der Betriebsbuchhaltung des Amtes belastet.

3. Die Ämter sind gemäss den vom Staatsrat festgesetzten Öffnungszeiten, an allen Werktagen, ausgenommen am Samstag und den Tagen die zwischen zwei freie Tage fallen, geöffnet. Letzterer kann in besonderen Fällen Abweichungen bewilligen, welche im Amtsblatt veröffentlicht werden.

4. Während den Ferien sind die Ämter mindestens während zwei Halbtagen pro Woche geöffnet. Der Staatsrat beschliesst die Modalitäten.

Organisation - Allgemeines

1. Als Depositenanstalt werden die Walliser Kantonalbank und ihre Agenturen bezeichnet. Auf Verlangen und unter besonderen Umständen kann der Staatsrat eine Ausnahme bewilligen.

Organisation - Allgemeines

1. Alle Vorgänge des Amtes werden in einer gesonderten Betriebsbuchhaltung verbucht, welche in der Staatsrechnung integriert ist.

2. Der Finanzhaushalt der Ämter wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geprüft.

Organisation - Allgemeines

1. Der Vorsteher kann zur Anwendung eines Zwangsmittels in den durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.

2. Für die Zustellung einer Betreibungsurkunde kann er sich an einen Agenten der kommunalen oder interkommunalen Gemeindepolizei und, fehlendenfalls, an einen Gemeindeangestellten am Wohnort des Zustellungsempfängers wenden.

3. In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Polizeiorgane einfache Hilfspersonen der Ämter, denen sie während ihres Einsatzes unterstellt sind.

Organisation - Allgemeines

1. Die Haftung des Kantons im Sinne von Artikel 5 SchKG wird durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

2. Das Rückgriffsrecht des Kantons auf die Schadenverursacher wird durch dasselbe Gesetz geregelt.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerdebehörden

1. Das Kantonsgericht ist die obere Behörde in Beschwerdesachen. Es bildet zu diesem Zweck eine dreigliedrige Abteilung mit zwei Stellvertretern. Über den Rekurs gegen einen Beschwerdeentscheid kann gleichwohl ein Einzelrichter urteilen.

2. ...

3. ...

4. Die obere Behörde beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der unteren Behörden.

5. ...

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerdebehörden

1. Untere Behörde in Beschwerdesachen ist der Bezirksrichter am Ort des Verfahrens.

2. ...

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerdebehörden

1. Die obere Aufsichtsbehörde erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit in einem Kapitel des Berichtes über die Rechtspflege.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerde

1. Die Beschwerde ist der unteren Behörde schriftlich in so vielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen.

2. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren.

3. Die angefochtene Massnahme und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerde

1. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren oder die Begründung des Beschwerdeführers die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ein.

2. Sie verbindet die Nachfrist mit der Androhung an den Beschwerdeführer, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist, seine Beschwerde nicht behandelt wird.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerde

1. Die untere Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch des Beschwerdeführers die angefochtene Massnahme aufschieben.

2. Sie stellt die Beschwerde dem Amt zur Vernehmlassung zu, mit der Aufforderung, seine Akten einzusenden. Die Vernehmlassung des Amtes wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die untere Behörde gewährt diesem eine kurze Frist zur Beantwortung.

3. Sie stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

4. Sie ordnet von sich aus die ihr notwendig erscheinenden Untersuchungsmassnahmen an. Sie kann namentlich Zeugen einvernehmen und die Vorlage von Akten verlangen. Sie verfügt zu diesem Zweck über dieselben Befugnisse wie der Richter im Zivilprozess. Sie nimmt eine freie Beweiswürdigung vor.

5. Unter Vorbehalt der Nichtigkeitsfälle (Art. 22 SchKG) darf sie nicht über die Parteianträge hinausgehen.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerde

1. Die untere Behörde entscheidet innert 30 Tagen seit Abschluss der Untersuchung.

2. Die untere Behörde, welche eine Beschwerde als begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme das Amt unbegründetermassen verweigert oder verzögert.

3. Der Entscheid enthält kurz den Gang des Verfahrens, die wichtigsten Erklärungen der Parteien, den Sachverhalt und die Begründung.

4. Er wird den Parteien, dem betroffenen Amt und anderen allenfalls Interessierten schriftlich zugestellt.

5. Gebühren werden keine erhoben, eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. Vorbehalten bleibt Artikel 20a Absatz 1 SchKG im Falle von böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung.

6. Der Entscheid wird datiert und unterzeichnet; er weist auf das Rechtsmittel und die Rechtsmittelfrist hin, welche ab Zustellung läuft.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerde

1. Der Rekurs an die obere Behörde ist innert zehn Tage schriftlich an die Kantonsgerichtskanzlei zu richten.

2. Dem Rekurs sind die Doppel für das Amt und den oder die Beklagten sowie der angefochtene Entscheid beizulegen.

3. Die Rekursschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren.

4. Neue Begehren, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind zulässig.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerde

1. Die obere Behörde kann durch summarisch begründeten Entscheid auf einen offensichtlich unzulässigen Rekurs nicht eintreten oder einen offensichtlich unbegründeten Rekurs abweisen; gegebenenfalls kann sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verweisen.

2. Gegenteiligenfalls untersucht und entscheidet sie gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels.

3. Wenn sie den Rekurs gutheisst, kann sie den Handel der unteren Behörde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückweisen oder selber urteilen.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerde

1. Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Erachtet sie ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. Wenn sie sich als unzuständig erachtet, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde und benachrichtigt hievon die Interessierten.

2. Wendet sich eine Partei innert nützlicher Frist an eine unzuständige Behörde so gilt die Frist als eingehalten.

Beschwerdebehörde und Beschwerde - Beschwerde

1. Alle Beschwerden werden in ein Verzeichnis aufgenommen. Für jeden Handel wird ein spezielles Dossier erstellt.

Gerichtsbehörden und Verfahren - Zuständigkeit der Gerichtsbehörden

1. Der Bezirksrichter ist zuständig

a) für den Erlass der einseitigen Verfügungen, die das SchKG dem Richter zuweist;

b) für die Beurteilung betreibungsrechtlicher Streitigkeiten.

2. In diesen Bereichen wird das Kantonsgericht für Entscheide des Bezirksrichters angerufen, soweit eine Beschwerde vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs oder von der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen ist. Der Fall kann einem Einzelrichter übertragen werden.

Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen

1. Soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, werden die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und der Konkurseröffnung durch die kantonale Spezialgesetzgebung geregelt.

Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen

1. Das Betreibungsamt ist in seinem Kreis zuständig für die Durchführung der Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen

1. Die rechtskräftigen von der zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde in den gesetzlichen oder reglementarischen Formen erlassenen Entscheide, betreffend öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, sind gemäss Artikel 80 SchKG vollstreckbar.

Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen

1. Alle Verfügungen und Massnahmen, die das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich einer Behörde zuweist, fallen in die Zuständigkeit

a) des Bezirksrichters, wenn das SchKG die Zuständigkeit eines Richters vorsieht;

b) des Kantonsgerichts, wenn das SchKG die Intervention der oberen Gerichtsbehörde vorsieht;

c) * des zuständigen Departements oder des kantonalen Finanzinspektorates gemäss dem Reglement über die Organisation der kantonalen Verwaltung oder dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle in den übrigen Fällen.

Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Verschiedene Bestimmungen

1. Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen

1. Das erste Kapitel über die Organisation ist ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar. Die Staatsratsentscheide, welche gestützt auf das Einführungsgesetz vom 18. Februar 1970 gefällt wurden, werden hinfällig.

2. Die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits hängigen Verfahren werden bis zum Entscheid von der nach altem Recht zuständigen Behörde weitergeführt. Das Rechtsmittelverfahren wird dagegen durch das vorliegende Gesetz geregelt.

Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen

1. Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich

a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Februar 1970, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1986;

b) das Dekret betreffend die rechtliche Stellung der Betreibungs- und Konkursämter von Sitten und Siders vom 24. Juni 1971;

c) das Reglement über die innere Organisation der Betreibungs- und Konkursämter und über die Stellung von Beamten und Personal vom 9. Dezember 1970.

Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen

1. Da das vorliegende Gesetz nicht nur die absolut notwendigen Bestimmungen zur Ausführung des SchKG enthält, ist es dem fakultativen Referendum unterstellt.

2. Der Staatsrat bestimmt das Datum für das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

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