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211.1 EGZGBLACC CH-VS

Art. 116a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - b) Anrufung des Gerichts

Anwendung des Bundesprivatrechts - Zivile Gerichtssachen - Nichtstreitige Zivilgerichtsbarkeit - Spezielle Verfahren - ...
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Art. 116a EGZGB · b) Anrufung des Gerichts

1. Im Fall von Artikel 439 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz der betroffenen Person.

2. Für die Fälle von Artikel 439 Absatz 1 Ziffer 2 bis 5 ZGB befindet sich der Gerichtsstand am Sitz der Einrichtung.

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