Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 9 Gesetz über die Burgerschaften - Vermögensverwaltung

Vermögen und Nutzung
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Art. 9 Gesetz über die Burgerschaften · Vermögensverwaltung

1. Die Burgergemeinden verfügen im Rahmen der Gesetzgebung frei über ihr Vermögen und ihre Einkünfte, soweit sie die in Artikel 3-5 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben erfüllen oder im allgemeinen Wohl und im Interesse der Burger handeln.

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