175.2
CH-VS
Art. 9 Gesetz über die Burgerschaften - Vermögensverwaltung
Vermögen und Nutzung
Art. 9 Gesetz über die Burgerschaften · Vermögensverwaltung
1. Die Burgergemeinden verfügen im Rahmen der Gesetzgebung frei über ihr Vermögen und ihre Einkünfte, soweit sie die in Artikel 3-5 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben erfüllen oder im allgemeinen Wohl und im Interesse der Burger handeln.