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175.2 CH-VS

Art. 8 Gesetz über die Burgerschaften - Vermögen

Vermögen und Nutzung
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Art. 8 Gesetz über die Burgerschaften · Vermögen

1. Das Vermögen der Burgergemeinden umfasst alle Güter und Rechte, die im Eigentum der Burgergemeinden sind.

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