175.2
CH-VS
Art. 7 Gesetz über die Burgerschaften - Interessenkonflikte
Organisation
Art. 7 Gesetz über die Burgerschaften · Interessenkonflikte
1. Werden Einwohner- und Burgergemeinde vom gleichen Rat verwaltet, kann dieser bei einem Interessenkonflikt einen die Burgergemeinde verpflichtenden Beschluss nur nach Einholen der Vormeinung der Burgerkommission fassen.