Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 7 Gesetz über die Burgerschaften - Interessenkonflikte

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Art. 7 Gesetz über die Burgerschaften · Interessenkonflikte

1. Werden Einwohner- und Burgergemeinde vom gleichen Rat verwaltet, kann dieser bei einem Interessenkonflikt einen die Burgergemeinde verpflichtenden Beschluss nur nach Einholen der Vormeinung der Burgerkommission fassen.

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