175.2
CH-VS
Art. 6 Gesetz über die Burgerschaften - Burgerversammlung
Organisation
Art. 6 Gesetz über die Burgerschaften · Burgerversammlung
1. In Ergänzung der bestehenden Befugnisse berät und beschliesst die Burgerversammlung über
a) Name und Wappen;
b) die Aufnahme neuer Burger;
c) die Verleihung des Ehrenburgerrechtes;
d) weitere Geschäfte, die ihr durch die Spezialgesetzgebung, oder das Burgerreglement übertragen werden.