Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 6 Gesetz über die Burgerschaften - Burgerversammlung

Organisation
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Art. 6 Gesetz über die Burgerschaften · Burgerversammlung

1. In Ergänzung der bestehenden Befugnisse berät und beschliesst die Burgerversammlung über

a) Name und Wappen;

b) die Aufnahme neuer Burger;

c) die Verleihung des Ehrenburgerrechtes;

d) weitere Geschäfte, die ihr durch die Spezialgesetzgebung, oder das Burgerreglement übertragen werden.

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