175.2
CH-VS
Art. 5 Gesetz über die Burgerschaften - Finanzielle Leistungen
Aufgaben und Befugnisse
Art. 5 Gesetz über die Burgerschaften · Finanzielle Leistungen
1. Die Burgergemeinden entrichten an andere öffentliche Körperschaften jene Geldleistungen, die in der Steuergesetzgebung sowie im Recht über die Erhebung von Kausalabgaben vorgesehen sind.