Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 5 Gesetz über die Burgerschaften - Finanzielle Leistungen

Aufgaben und Befugnisse
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Art. 5 Gesetz über die Burgerschaften · Finanzielle Leistungen

1. Die Burgergemeinden entrichten an andere öffentliche Körperschaften jene Geldleistungen, die in der Steuergesetzgebung sowie im Recht über die Erhebung von Kausalabgaben vorgesehen sind.

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