Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 4 Gesetz über die Burgerschaften - Naturalleistungen

Aufgaben und Befugnisse
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Art. 4 Gesetz über die Burgerschaften · Naturalleistungen

1. Die Burgergemeinden gewähren die in der Gesetzgebung über Strassen, über Flussläufe sowie über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Naturalleistungen.

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