Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 3 Gesetz über die Burgerschaften - Aufgaben

Aufgaben und Befugnisse
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Art. 3 Gesetz über die Burgerschaften · Aufgaben

1. Die Burgergemeinden

a) verleihen im Rahmen der Gesetzgebung das Burgerrecht und das Ehrenburgerrecht;

b) verwalten ihr Vermögen, indem sie die Burgergüter unterhalten und bewirtschaften;

c) fördern und unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeit Werke allgemeinen Interesses. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Einwohner- und Burgergemeinden unter Beachtung ihrer Selbständigkeit bestrebt, ihre Tätigkeiten zu koordinieren;

d) * führen das Burgerregister auf der Grundlage des elektronischen Schweizer Zivilstandsregisters. Sie führen ausserdem ein getrenntes Register der Ehrenburger.

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