175.2
CH-VS
Art. 3 Gesetz über die Burgerschaften - Aufgaben
Aufgaben und Befugnisse
Art. 3 Gesetz über die Burgerschaften · Aufgaben
1. Die Burgergemeinden
a) verleihen im Rahmen der Gesetzgebung das Burgerrecht und das Ehrenburgerrecht;
b) verwalten ihr Vermögen, indem sie die Burgergüter unterhalten und bewirtschaften;
c) fördern und unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeit Werke allgemeinen Interesses. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Einwohner- und Burgergemeinden unter Beachtung ihrer Selbständigkeit bestrebt, ihre Tätigkeiten zu koordinieren;
d) * führen das Burgerregister auf der Grundlage des elektronischen Schweizer Zivilstandsregisters. Sie führen ausserdem ein getrenntes Register der Ehrenburger.