175.2
CH-VS
Art. 26 Gesetz über die Burgerschaften - Inkfrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Gesetz über die Burgerschaften · Inkfrafttreten
1. Der Staatsrat bestimmt nach der Annahme durch das Volk den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.