Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 26 Gesetz über die Burgerschaften - Inkfrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Gesetz über die Burgerschaften · Inkfrafttreten

1. Der Staatsrat bestimmt nach der Annahme durch das Volk den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

← Art. 25 Gesetz über die Burgerschaften Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →