175.2
CH-VS
Art. 25 Gesetz über die Burgerschaften - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Gesetz über die Burgerschaften · Übergangsbestimmung
1. Einbürgerungsgesuche, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von der Burgerversammlung noch nicht entschieden wurde, unterliegen dem neuen Recht und werden an die Einwohnergemeinde überwiesen.
2. ...
3. Beim Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerben die Burger automatisch das Gemeindebürgerrecht, das ihrem(ihren) Burgerrecht(en) entspricht.