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175.2 CH-VS

Art. 24 Gesetz über die Burgerschaften - Abänderung und Anpassung von Gesetzen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Gesetz über die Burgerschaften · Abänderung und Anpassung von Gesetzen

1. Folgende Erlasse werden geändert

a) das Gesetz über die öffentliche Armenpflege vom 2. Juni 1955;

b) das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;

c) das Beschluss betreffend die Reorganisation der Gemeinde- und Burgerarchive vom 17. Juni 1922;

d) das Steuergesetz vom 10. März 1976;

e) das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom Oktober 1976;

f) das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980.

2. Der Artikel 14, letzter Absatz des Stempelgesetzes vom 14. November 1953 ist ebenfalls auf die Burgergemeinden anwendbar.

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