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175.2 CH-VS

Art. 23 Gesetz über die Burgerschaften - Aufhebung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 Gesetz über die Burgerschaften · Aufhebung

1. Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich

a) das Gesetz über die Anerkennung des Bürger- und Gemeinderechtes vom 1. Mai 1829;

b) das Gesetz über die Burgerschaften vom 23. November 1870;

c) das Gesetz betreffend das Rückfallrecht der Burgergüter vom 21. November 1873;

d) das Gesetz betreffend die zum öffentlichen Dienste der Gemeinden bestimmten Burgergüter vom 27. November 1877;

e) der Beschluss betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Burgerschaften vom 1. April 1871;

f) das Dekret betreffend die Nutzung der Burgergüter vom 25. Wintermonat 1880;

g) der Beschluss über die Organisation der Kontrolle der Gemeinderechnungen vom 1. April 1894;

h) der Beschluss betreffend die Wertberechnung des Terrains in der Rhoneebene vom 30. November 1923.

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