Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 22 Gesetz über die Burgerschaften - Burgerreglemente

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Gesetz über die Burgerschaften · Burgerreglemente

1. Die Burgergemeinden erlassen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Burgerreglement oder passen das bestehende an.

2. Das Burgerreglement hat namentlich Bestimmungen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und Nutzung der Burgergüter, die Einburgerungsgebühr sowie das Ehrenburgerrecht zu enthalten. Es gewährleistet die Rechtsgleichheit zwischen Burgerinnen und Burgern.

← Art. 21 Gesetz über die Burgerschaften Geltungsbereich Art. 23 Gesetz über die Burgerschaften →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →