175.2
CH-VS
Art. 22 Gesetz über die Burgerschaften - Burgerreglemente
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Gesetz über die Burgerschaften · Burgerreglemente
1. Die Burgergemeinden erlassen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Burgerreglement oder passen das bestehende an.
2. Das Burgerreglement hat namentlich Bestimmungen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und Nutzung der Burgergüter, die Einburgerungsgebühr sowie das Ehrenburgerrecht zu enthalten. Es gewährleistet die Rechtsgleichheit zwischen Burgerinnen und Burgern.