175.2
CH-VS
Art. 21 Gesetz über die Burgerschaften - Anwendung des bestehenden Rechtes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Gesetz über die Burgerschaften · Anwendung des bestehenden Rechtes
1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980, vor allem jene über die Autonomie, die Urversammlung, die Einberufung und die Beratungen des Gemeinderates, des Präsidenten, die politischen Rechte, die Verwaltungsgrundsätze, die Fusion und Trennung von Gemeinden, die Beziehung zur Einwohnergemeinde, die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel gelten auch für die Burgergemeinden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 und das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972.