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175.2 CH-VS

Art. 20 Gesetz über die Burgerschaften - Nachweis

Burgerrecht und Ehrenburgerrecht
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Art. 20 Gesetz über die Burgerschaften · Nachweis

1. Die Eintragung ins Burgerverzeichnis bildet grundsätzlich den Nachweis für den Erwerb und das Bestehen des Burgerrechtes.

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