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175.2 CH-VS

Art. 2 Gesetz über die Burgerschaften - Name

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Burgerschaften · Name

1. Die Burgergemeinden tragen den Namen der Einwohnergemeinden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn auf dem Gebiet einer Einwohnergemeinde mehr als eine Burgergemeinde oder auf dem Gebiet mehrerer Einwohnergemeinden nur eine Burgergemeinde besteht.

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