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175.2 CH-VS

Art. 19 Gesetz über die Burgerschaften - Ehrenburgerrecht

Burgerrecht und Ehrenburgerrecht
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Art. 19 Gesetz über die Burgerschaften · Ehrenburgerrecht

1. Die Burgergemeinden können an Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenburgerrecht verleihen.

2. Das Ehrenburgerrecht ist persönlich und unübertragbar.

3. Die in der Gemeinde wohnsässigen Walliser oder Schweizer Ehrenburger besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.

4. Das Ehrenburgerrecht gibt keinen Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens, es sei denn, das Burgerreglement bestimme ausdrücklich etwas anderes.

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