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175.2 CH-VS

Art. 18 Gesetz über die Burgerschaften - Einburgerungsgebühr

Burgerrecht und Ehrenburgerrecht
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Art. 18 Gesetz über die Burgerschaften · Einburgerungsgebühr

1. Die an den Lebenskostenindex gebundene Einburgerungsgebühr von höchstens 15'000 Franken wird durch das Burgerreglement bestimmt.

2. Das Burgerreglement hat Ermässigungen vorzusehen für Walliser, für Ehegatten von Burgern, für Kinder, für Personen, die im Sinne von Artikel 17 das Burgerrecht erleichtert erhalten. Die finanzielle Lage der Gesuchsteller sowie die Wohnsitzdauer in der Burgergemeinde sind ebenfalls zu berücksichtigen.

3. Je nach der finanziellen Lage des Bewerbers oder wenn derselbe in der Burgergemeinde nicht wohnhaft ist oder daselbst nicht wenigstens ein Jahr Wohnsitz hatte, kann das Burgerreglement höhere Einburgerungsgebühren vorsehen. Diese Gebühr darf jedoch nicht höher sein als zehn Prozent des Jahreseinkommens, zusätzlich ein Prozent des Vermögens.

4. Der Burgerrat setzt die Einburgerungsgebühr sowie eventuelle Abgaben fest. Sein Entscheid kann mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

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