175.2
CH-VS
Art. 17 Gesetz über die Burgerschaften - b) erleichterte
Burgerrecht und Ehrenburgerrecht
Art. 17 Gesetz über die Burgerschaften · b) erleichterte
1. Die Erteilung des Burgerrechtes an die seit 15 Jahren in der Gemeinde wohnsässigen Walliser und Miteidgenossen muss erleichtert werden.
2. Für die erleichterte Erteilung des Burgerrechts kann das Burgerreglement die Wohnsitzdauer herabsetzen.
3. Wird das Burgerrecht im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne triftigen Grund verweigert, kann der Gesuchsteller beim Staatsrat Beschwerde einreichen.