Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 16 Gesetz über die Burgerschaften - Erteilung des Burgerrechts a) ordentliche

Burgerrecht und Ehrenburgerrecht
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Art. 16 Gesetz über die Burgerschaften · Erteilung des Burgerrechts a) ordentliche

1. Für die Erteilung des Burgerrechts kann das Burgerreglement eine Wohnsitzdauer von höchstens fünf Jahren vorschreiben.

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