175.2
CH-VS
Art. 16 Gesetz über die Burgerschaften - Erteilung des Burgerrechts a) ordentliche
Burgerrecht und Ehrenburgerrecht
Art. 16 Gesetz über die Burgerschaften · Erteilung des Burgerrechts a) ordentliche
1. Für die Erteilung des Burgerrechts kann das Burgerreglement eine Wohnsitzdauer von höchstens fünf Jahren vorschreiben.