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175.2 CH-VS

Art. 15 Gesetz über die Burgerschaften - Burgerrecht

Burgerrecht und Ehrenburgerrecht
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Art. 15 Gesetz über die Burgerschaften · Burgerrecht

1. Das Burgerrecht wird auf Gesuch des Bewerbers hin und auf Antrag des Burgerrates von der Burgerversammlung erteilt.

2. Das Burgerrecht wird analog den Bestimmungen des Zivilrechts des Bundes über das Bürgerrecht übertragen.

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