175.2
CH-VS
Art. 15 Gesetz über die Burgerschaften - Burgerrecht
Burgerrecht und Ehrenburgerrecht
Art. 15 Gesetz über die Burgerschaften · Burgerrecht
1. Das Burgerrecht wird auf Gesuch des Bewerbers hin und auf Antrag des Burgerrates von der Burgerversammlung erteilt.
2. Das Burgerrecht wird analog den Bestimmungen des Zivilrechts des Bundes über das Bürgerrecht übertragen.