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175.2 CH-VS

Art. 14 Gesetz über die Burgerschaften - Besteuerung der Burgergemeinden

Vermögen und Nutzung
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Art. 14 Gesetz über die Burgerschaften · Besteuerung der Burgergemeinden

1. Die Burgergemeinden sind für das Vermögen und das Einkommen von der Steuerpflicht befreit, soweit diese öffentlichen und kulturellen Zwecken dienen.

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