175.2
CH-VS
Art. 14 Gesetz über die Burgerschaften - Besteuerung der Burgergemeinden
Vermögen und Nutzung
Art. 14 Gesetz über die Burgerschaften · Besteuerung der Burgergemeinden
1. Die Burgergemeinden sind für das Vermögen und das Einkommen von der Steuerpflicht befreit, soweit diese öffentlichen und kulturellen Zwecken dienen.