175.2
CH-VS
Art. 13 Gesetz über die Burgerschaften - Barnutzen
Vermögen und Nutzung
Art. 13 Gesetz über die Burgerschaften · Barnutzen
1. Die Burgergemeinden dürfen an die anspruchsberechtigten, in der Gemeinde wohnsässigen Burger Bargeld zulasten ihrer buchhalterischen Rechnungsüberschüsse nur aus sozialen Gründen oder aus gemeinnützigen Erwägungen ausschütten und nur soweit, als ihre finanzielle Situation dies erlaubt.