175.2
CH-VS
Art. 12 Gesetz über die Burgerschaften - Naturalnutzen
Vermögen und Nutzung
Art. 12 Gesetz über die Burgerschaften · Naturalnutzen
1. Die Burgergemeinden können namentlich
a) den Burgern unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen Bau- und Brennholz liefern;
b) Burgerboden unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Nutzung überlassen unter der Auflage, dass die Begünstigten ihn persönlich bewirtschaften.
2. Das Burgerreglement setzt die Bedingungen für die Verleihung dieser Nutzungsrechte sowie die Nutzungsdauer fest und bezeichnet die Anspruchsberechtigten.