Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 CH-VS

Art. 11 Gesetz über die Burgerschaften - Burgernutzen im Allgemeinen

Vermögen und Nutzung
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Art. 11 Gesetz über die Burgerschaften · Burgernutzen im Allgemeinen

1. Das Burgerreglement kann zugunsten der Burger den Burgernutzen vorsehen, sofern dadurch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

2. ...

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