175.2
CH-VS
Art. 11 Gesetz über die Burgerschaften - Burgernutzen im Allgemeinen
Vermögen und Nutzung
Art. 11 Gesetz über die Burgerschaften · Burgernutzen im Allgemeinen
1. Das Burgerreglement kann zugunsten der Burger den Burgernutzen vorsehen, sofern dadurch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.
2. ...