175.2
CH-VS
Art. 10 Gesetz über die Burgerschaften - Burgergebäude
Vermögen und Nutzung
Art. 10 Gesetz über die Burgerschaften · Burgergebäude
1. Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen behalten jene Gebäulichkeiten der Burgergemeinde, die der Verwaltung oder dem Schulwesen gewidmet sind und von der Einwohnergemeinde benötigt werden, diese Zweckbestimmung, sofern sie für die Burgerverwaltung nicht unerlässlich sind.
2. Einwohner- und Burgergemeinde beteiligen sich an der Renovation und dem Unterhalt dieser Gebäude im Verhältnis ihres Nutzungsanteils.