Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.102 CH-VS

Art. 8 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

1. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der neuen Einwohnergemeinde Visp wird auf neun festgelegt.

2. Die Gemeinderatswahlen der neuen Einwohnergemeinde Visp werden nach dem Proporzsystem durchgeführt.

← Art. 7 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp Kanton Wallis 175.102 Art. 9 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →