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175.102 CH-VS

Art. 7 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

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Art. 7 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

1. Die in den drei Gemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp geltenden Reglemente bleiben während einer Übergangszeit, die bis zum 31. Dezember 2031 dauert, rechtskräftig, und zwar soweit sie nicht vor diesem Datum durch eine einheitliche Reglementierung aufgehoben wurden. Ausgenommen bleiben Reglemente, die bereits vereinheitlicht sind.

2. Die Vereinheitlichung des Bau- und Zonenreglements und der Zonennutzungsplanung (BZR/ZNP) wird innerhalb der in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Anpassungsfristen durchgeführt.

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