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175.102 CH-VS

Art. 6 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

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Art. 6 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

1. Die Fusion hat von Rechts wegen die Übernahme der Aktiven und Passiven der drei Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp zur Folge.

2. Die Verwaltungsrechnungen der drei Einwohnergemeinden werden auf den 31. Dezember 2026 abgeschlossen.

3. Die Verwaltungsrechnungen per 31. Dezember 2026 sowie die Fusionsbilanz per 1. Januar 2027 und das Budget 2027 werden der ersten Urversammlung der neuen Einwohnergemeinde Visp im Jahre 2027 zur Beschlussfassung unterbreitet.

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