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175.102 CH-VS

Art. 3 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

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Art. 3 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

1. Die Burgergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden nicht zusammengeschlossen.

2. Die Gebiete der Burgergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden beibehalten und entsprechen den Gebieten der jeweiligen ehemaligen Einwohnergemeinden.

3. Die Burger von Baltschieder, Eggerberg und Visp bleiben Burger ihrer jeweiligen Burgergemeinde.

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