175.102
CH-VS
Art. 1 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp
Art. 1 Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp
1. Die Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden unter dem Namen „Einwohnergemeinde Visp“ zu einer einzigen Gemeinde zusammengeschlossen.
2. Die Gebiete von Baltschieder, Eggerberg und Visp bilden das Gebiet der neuen Einwohnergemeinde Visp.